Fachinformationen für Eigentümer, WEGs und Planer im Raum Dresden – sachlich zusammengefasst, mit Quellenangabe. Rechtlich verbindlich sind allein die jeweiligen Förderrichtlinien und Gesetzestexte.
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GModG in Kraft: Biotreppe, Mietkosten und was ab 2027 kommt
Seit dem 29. Juli 2026 gelten die zentralen Heizungsregeln des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Die bisherige 65-Prozent-Erneuerbaren-Quote entfällt, das Betriebsverbot für fossile Gasheizungen ist gestrichen, ebenso die Beratungspflicht beim Einbau einer fossilen Heizung. Wärmepumpe, Hybrid, Gas- und Ölheizung sind wieder frei wählbar – aber nicht ohne Folgepflichten.
Biotreppe für neue Öl- und Gasheizungen
Wer künftig eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss ab 2029 einen verbindlichen Anteil klimaneutraler Brennstoffe einsetzen. Die Stufen:
10 Prozent ab 2029
15 Prozent ab 2030
30 Prozent ab 2035
60 Prozent ab 2040
Als Erfüllungsoptionen gelten unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und dessen Derivate. Parallel soll eine Grüngas- und Grünheizölquote für Versorger die Verfügbarkeit erhöhen; die Bundesregierung legt dazu bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vor. Bis 2035 können thermische Solaranlagen, Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpen-Hybridheizungen die Biotreppe gleichwertig ersetzen.
Kostenaufteilung im Mietverhältnis
Beim Einbau neuer Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen teilen sich Mietende und Vermietende bestimmte Kosten hälftig: ab dem 1. Januar 2028 die CO2-Kosten und – bei Gas – die Netzentgelte, ab dem 1. Januar 2029 zusätzlich die Mehrkosten der biogenen Brennstoffe (Biotreppe, Stufen 1 bis 3).
Ab 2027: EPBD-Umsetzung
Mit dem GModG setzt der Bund die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) schrittweise um. Ab 2027 beginnt die Umsetzung, schrittweise kommen unter anderem hinzu:
Ökobilanzierung für Neubauten (ab 2028 für Gebäude über 1.000 m², ab 2030 für alle)
Sanierungspflicht für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude
gestufte Solarpflicht, vor allem für Nichtwohngebäude
Energieeffizienzklassen A–G in Energieausweisen für Nichtwohngebäude
Nullemissionsstandard für öffentliche Gebäude ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030
Die neuen BEG-Richtlinien gelten bis Ende 2030 – wie jede Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die geänderten Konditionen (Einkommensbonus, Kinderzuschlag, sinkender Förderdeckel) stehen in der Meldung zur BEG-Reform.
Einordnung aus Ingenieurssicht: Die freie Heizungswahl macht die Entscheidung nicht einfacher. Biotreppe, CO2-Preis und hälftige Umlage ändern die Betriebskosten über die Lebensdauer. Die energetischen Nachweispflichten beim Neubau (Wärmeschutznachweis, Erfüllungserklärung, Energieausweis nach Fertigstellung) bleiben. Vor dem Kesseltausch lohnt weiter eine Heizlastberechnung und ein Fördervergleich – besonders, wenn eine fossile Heizung zunächst günstiger wirkt.
Quelle: Gebäudeforum klimaneutral, Newsletter 06/2026 „GModG: Das ändert sich“ (Stand August 2026); GEG-Infoportal des BBSR zum GModG.
DGNB-Rahmenwerk 2026: drei Stufen zur klimaneutralen Immobilie
Was „klimaneutral“ am Gebäude konkret heißt, ist oft unscharf. Die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) hat ihr Rahmenwerk für klimaneutrale Gebäude und Standorte überarbeitet. Die erste Fassung stammt von 2020; die aktuelle Version wurde am 14. Juli 2026 veröffentlicht und ordnet unter anderem die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ein.
Neu sind drei Klimaschutzkategorien. Sie beschreiben, wo ein Gebäude auf dem Weg zur Klimaneutralität steht – nicht nur über die Treibhausgasbilanz, sondern über sieben Merkmale, darunter erstmals auch Energiekriterien (Gesamteffizienz, Beitrag zur Energiewende):
Gebäude mit Klimaschutzfahrplan: Ein Fahrplan, Renovierungspass oder Sanierungsfahrplan zeigt, wie der Nullemissionsstandard der EPBD erreicht werden soll.
Gebäude vorbereitet für Klimaneutralität: Der Nullemissionsstandard ist bereits erfüllt.
Klimaneutrale Gebäude: Das Gebäude geht in zentralen Punkten über diesen Standard hinaus.
Das Rahmenwerk hat drei Teile: Zustand und Ziele bestimmen, einen gebäudeeigenen Klimaschutzfahrplan in mehreren Phasen aufstellen und Fortschritte so dokumentieren, dass sie für Käufer, Mieter und Finanzierer nachvollziehbar sind. Die DGNB verweist ausdrücklich auf Synergien mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und dem Renovierungspass.
Einordnung aus Ingenieurssicht: Für Eigentümer, WEGs und Investoren ist das ein gemeinsames Vokabular – kein Ersatz für den gesetzlichen Nachweis. Wer QNG, KfW-Klimafreundlichen Neubau oder eine DGNB-Zertifizierung anstrebt, braucht weiter eine belastbare Ökobilanz nach DIN EN 15978. Mit der gestuften Ökobilanz-Pflicht im GModG wird diese Rechnung auch außerhalb von Siegelverfahren relevanter.
Quelle: DGNB, Rahmenwerk für klimaneutrale Gebäude und Standorte (Veröffentlichung 14.07.2026); Gebäudeforum klimaneutral, Newsletter 06/2026.
Fenstertausch: graue Energie amortisiert sich oft in wenigen Jahren
Das ift Rosenheim hat im März 2026 im Auftrag des Verbands Fenster + Fassade (VFF) Herstellung, Transport und Einbau neuer Fenster der eingesparten Heizwärme gegenübergestellt. Die Studie betrachtet nur den Austausch energetisch deutlich veralteter Fenster – Einfachglas, Verbund- und Kastenfenster sowie unbeschichtetes Isolierglas der Jahre 1978 bis 1995. Für bereits moderne Bestandsfenster trifft sie keine Aussage.
Die angesetzten U-Werte: alt 4,7 / 2,4 / 2,7 W/(m²K), neu 1,3 W/(m²K) (2-fach-Wärmedämmglas) bzw. 0,95 W/(m²K) (3-fach). Die mittlere Heizwärmeeinsparung pro Quadratmeter Fensterfläche und Jahr liegt laut Studie bei:
Einfachglas → 2-fach rund 271 kWh, → 3-fach rund 287 kWh
Verbund-/Kastenfenster → 2-fach rund 89 kWh, → 3-fach rund 104 kWh
unbeschichtetes Isolierglas → 2-fach rund 114 kWh, → 3-fach rund 129 kWh
3-fach statt 2-fach zusätzlich rund 16 kWh
Die graue Energie der neuen Fenster (Herstellung und Montage) ist danach typischerweise in etwa 2 bis 11 Jahren wieder eingespart – bei Erdgas und Heizöl oft in 2 bis 4 Jahren, bei Fernwärme in 4 bis 7, bei Wärmepumpe in 6 bis 11 Jahren. Die CO2-Amortisation liegt in vielen Fällen bei 1 bis 5 Jahren; bei Holzheizung kann sie deutlich länger dauern, in der Studie bis etwa 13 bis 22 Jahre. Über die angenommene Nutzungsdauer von 50 Jahren übersteigt die Einsparung den Herstellungsaufwand deutlich. Eine wirtschaftliche Amortisation (Euro) ist nicht Gegenstand der Untersuchung.
Einordnung aus Ingenieurssicht: Energetisch und ökologisch spricht bei wirklich alten Fenstern viel für den Tausch. Der 3-fach-Aufpreis amortisiert sich in der Studie fast so schnell wie 2-fach, spart danach aber mehr. Bauphysikalisch bleibt der Anschluss entscheidend: Wird nur das Fenster erneuert und die Wand bleibt ungedämmt, wandert das Tauwasserrisiko oft an die Leibung. Nach dem Tausch ändert sich die Heizlast – und der niedrigere g-Wert der 3-fach-Verglasung verbessert den sommerlichen Wärmeschutz, mindert im Winter aber solare Gewinne. Auftraggeber der Studie ist der Fensterverband; die Zahlen gelten für den untersuchten Wohnbau, nicht als Garantie für das einzelne Haus.
Quelle: ift Rosenheim, Forschungsbericht „Graue Energie und Graue Emissionen von Fenstern im Vergleich zum Einsparpotential“, März 2026, Auftraggeber Verband Fenster + Fassade (VFF).
BEG-Reform beschlossen: neue Förderkonditionen ab 21. Juli 2026
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die Eckpunkte der reformierten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) final beschlossen. Vom 9. bis 20. Juli 2026 läuft die technische Umstellungsphase bei KfW und BAFA; ab dem 21. Juli 2026 gelten für neue Anträge die folgenden Konditionen:
Einkommensbonus Heizung gestaffelt: 40 % bis 30.000 € zu versteuerndem Einkommen, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten einen Freibetrag von 10.000 €.
Klimageschwindigkeitsbonus sinkt: zum Start 16 % (statt 20 %), danach alle sechs Monate minus 4 Prozentpunkte; ab August 2028 entfällt er. Weiterhin berechtigt: auch Gasetagenheizungen (ohne Altersgrenze) und mindestens 20 Jahre alte Biomasseheizungen.
Förderfähige Ausgaben Heizung: zum Start 28.000 € (statt 30.000 €); die Absenkung um je 750 € pro Halbjahr beginnt am 1. Februar 2027 und endet bei 22.000 € (ab August 2030).
Mehrfamilienhäuser (Einzelmaßnahmen): förderfähige Ausgaben je Wohneinheit gestaffelt – Heizung: 28.000 € / je 15.000 € (2.–6. WE) / je 8.000 € (ab 7. WE); übrige Einzelmaßnahmen: 30.000 / 15.000 / 8.000 € (mit iSFP verdoppelt auf 60.000 / 30.000 / 15.000 €).
iSFP-Bonus mit Schwelle: Der 5-%-Bonus greift erst ab 30.000 € förderfähigem Investitionsvolumen und nur auf den Anteil oberhalb der regulären Förderhöchstgrenze (beim Einfamilienhaus 30.000 €) (Details in der Meldung unten).
Worst-Performing-Buildings-Bonus: gilt ab Q1/2027 auch bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (5 Prozentpunkte, Maßnahme muss aus einem iSFP bzw. einer EBN-Beratung stammen, max. drei Anträge).
Effizienzhaus-Förderung (KfW): Die EE-Klasse wird Standard (der 5-%-EE-Bonus entfällt), förderfähige Ausgaben der Grundstufe steigen auf 150.000 € je Wohneinheit; Tilgungszuschüsse jetzt konkret: Denkmal EE und EH 55 EE 5 %, EH 40 EE 10 % (EH 85 EE und EH 70 EE nur noch Zinsvergünstigung); Boni: NH-Klasse +5, WPB +10, serielles Sanieren +15 (EH 70 EE: +5) Prozentpunkte.
Wärmepumpen voraussichtlich ab Q1/2027: Die Grundförderung für Wärmepumpen sinkt auf 15 %; zugleich kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Wertschöpfung in der EU („Made with Europe“) – mit EU-Gerät bleibt es effektiv bei 30 %. Der bisherige 5-%-Effizienz-Bonus (Erdreich/Wasser/natürliches Kältemittel) ist entfallen; ab 2030 werden nur noch Anlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.
Förderdeckel einkommensabhängig: Die Summe aller Boni ist bei 70 % gedeckelt – bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 30.000 € bei 80 %.
Übergangsregelung: Wer bereits eine Bestätigung zum Antrag (KfW) oder Technische Projektbeschreibung (BAFA) besitzt, konnte nur bis zum 20.07.2026 zu den alten Konditionen beantragen. BAFA-Projektbeschreibungen verlieren danach ihre Gültigkeit; KfW-Bestätigungen bleiben sechs Monate nutzbar, dann zu neuen Konditionen. Bereits zugesagte Förderungen sind nicht betroffen.
Quelle: Förderrichtlinien zur reformierten BEG (Einzelmaßnahmen, Wohngebäude, Nichtwohngebäude), Stand 20. Juli 2026 – aktualisiert am 22.07.2026 nach Veröffentlichung der Richtlinientexte.
Update vom 10.09.2026: Biotreppe, Mietkosten und EPBD-Fristen stehen in der Meldung vom 10. September 2026. Die nachfolgende Meldung bleibt der Stand vom 19. Juli 2026; das Gesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
Gebäudemodernisierungsgesetz: 65-Prozent-Regel entfällt, freie Heizungswahl kommt
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen: Das bisherige Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) wurde geändert und trägt jetzt diesen Namen. Die zentralen Regelungen sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die wichtigsten Punkte:
65-Prozent-Regel entfällt: Die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, wird gestrichen.
Freie Heizungswahl: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridlösungen, Biomasse sowie Gas- und Ölheizungen sind grundsätzlich wieder zulässig.
„Biotreppe“: Ab 2029 wird Gas und Öl schrittweise ein verbindlicher biogener Anteil beigemischt; ab 2028 greift eine moderate Grüngasquote (Details werden bis 1. Dezember 2026 festgelegt). Ab 2045 müssen Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Einordnung aus Ingenieurssicht: Die energetischen Nachweispflichten beim Neubau (Wärmeschutznachweis, Erfüllungserklärung, Energieausweis nach Fertigstellung) bestehen unverändert fort. Mit der freien Heizungswahl wird die wirtschaftliche Abwägung wichtiger, nicht einfacher: Betriebskosten, künftige Beimischungspflichten und Fördersätze unterscheiden sich je nach System erheblich. Eine belastbare Heizlastberechnung und ein Fördervergleich vor der Entscheidung zahlen sich damit eher mehr aus als bisher.
Quelle: Bundesregierung, Meldung zum Gebäudemodernisierungsgesetz (Juli 2026).
iSFP-Bonus mit 30.000-Euro-Schwelle: Folgen für die Sanierungsplanung
Teil der BEG-Reform ist eine neue Bedingung für den 5-%-Bonus des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP): Für Anträge ab dem 21.07.2026 wird der Bonus erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 € gewährt – und nur auf den Anteil oberhalb der regulären Förderhöchstgrenze (30.000 € beim Einfamilienhaus, bei Mehrfamilienhäusern entsprechend höher). Der verdoppelte Förderrahmen (60.000 € statt 30.000 € für die erste Wohneinheit, im Mehrfamilienhaus gestaffelt 30.000 € für die 2.–6. und 15.000 € ab der 7. Wohneinheit) und der Zuschuss zur iSFP-Erstellung (50 %, max. 650 €) bleiben bestehen.
Rechenbeispiel: Bei einem Einfamilienhaus mit 60.000 € förderfähigen Dämmkosten beträgt der iSFP-Bonus künftig 5 % auf 30.000 € = 1.500 € (bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze, ab der der Bonus greift, entsprechend höher). Bei einer Einzelmaßnahme von 25.000 € entsteht kein Bonus mehr – der iSFP bleibt dann vor allem wegen des verdoppelten Förderrahmens und als Planungsgrundlage relevant.
Praxisfolge: Es lohnt sich stärker als bisher, Maßnahmen zu bündeln statt sie über Jahre zu verteilen. Ob sich das für Ihr Gebäude rechnet, lässt sich im Erstgespräch anhand von Baujahr und geplanten Maßnahmen kurz überschlagen.
Quelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen, Stand 20. Juli 2026.
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